AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Firma ERHARDT Markisenbau GmbH

(Stand: November 2018)

 

 

 

 

 

I. Geltung

(1) Für alle Verträge über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Leistungen zwischen der ERHARDT Markisenbau GmbH (im Folgenden kurz „ERHARDT“ genannt) einerseits und dem Lieferanten andererseits gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende und/oder diese ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ERHARDT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. In gleicher Weise werden etwaige früher vereinbarte oder einseitig einbezogene Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die diesen Einkaufsbedingungen widersprechen oder sie ergänzen, nicht Vertragsinhalt. Die Einkaufsbedingungen von ERHARDT gelten auch dann ausschließlich, wenn ERHARDT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind nur gültig, wenn ERHARDT diese schriftlich bestätigt.

 

II. Einzelverträge/ Bestellungen

(1) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen ERHARDT und dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen; Spätere Änderungen oder Ergänzungen sind unter ausdrücklichem Bezug auf den jeweiligen Einzelvertrag ebenfalls schriftlich zu vereinbaren. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam. Entsprechendes gilt für Vertragsschlüsse, die durch Bestellung und Auftragsbestätigung zustande kommen.

(2) Die Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail erfüllt.

(3) Sofern der Lieferant aufgrund einer unverbindlichen Anfrage von ERHARDT ein Angebot unterbreitet, ist dieses für den Lieferanten verbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes seitens ERHARDT in Form einer schriftlichen Bestellung zustande. Wenn und soweit zwischen dem Lieferanten und ERHARDT im Einzelfall schriftlich Bedingungen vereinbart werden, die von diesen Einkaufsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, haben die vereinbarten Bedingungen Vorrang.

(4) Gibt ERHARDT ohne vorherige Anfrage ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab, so kommt der Vertrag mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferanten, die mit dem Angebot von ERHARDT übereinstimmt, zustande.

(5) Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die ERHARDT einer Anfrage oder einem Angebot beifügt, bleiben im Eigentum von ERHARDT. ERHARDT behält sich alle Urheberrechte und Nutzungsrechte an diesen Unterlagen vor. Der Lieferant darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Käufers an Dritte weitergeben oder zu anderen Zwecken als dem Vertragsschluss mit ERHARDT verwenden. Widerruft ERHARDT das Angebot gemäß Ziffer 6 oder kommt der Vertrag nicht zustande, so, sind diese Unterlagen unverzüglich und kostenfrei an ERHARDT zurückzusenden.

(6) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Zugang beim Lieferanten an, so ist ERHARDT zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

(7) Arbeitstage im Sinne dieser Bestimmung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Firmensitz von ERHARDT.

 

III. Preise

(1) Die vereinbarten Preise sind verbindlich („Festpreise“). Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, schließt der Preis eine Lieferung „DDP (gem. Incoterms 2010) Anlieferadresse – gemäß Bestellung – einschließlich Verpackung“ ein. Insbesondere sind in diesem Preis die Kosten für die Lkw-Maut-Gebühren, Verzollung und Verpackungen enthalten. Alle Preise gelten zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die Preise gelten nur als vereinbart, wenn ERHARDT diese schriftlich (auch Telefax und E-Mail) bestätigt hat.

 

IV. Lieferung / Gefahrenübergang / Verpackung / Ursprungsnachweis

(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Leistungsort ist jeweils die auf der Bestellung angegebene Lieferadresse.

(2) Übernimmt ERHARDT ausnahmsweise aufgrund besonderer Vereinbarung die Transportkosten, hat der Lieferant die von ERHARDT vorgegebene Transportform und das ggf. vorgegebene Transportunternehmen einzusetzen; falls keine entsprechenden Vorgaben bestehen, hat er die für ERHARDT günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen. Für diesen Fall weist ERHARDT darauf hin, dass ERHARDT Verbots- / Verzichtskunde im Sinne der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) ist.

(3) Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch ERHARDT oder durch den Beauftragten von ERHARDT an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

(4) Der Lieferant hat bei der Verpackung, Kennzeichnung und Versendung seiner Erzeugnisse alle einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(5) In sämtlichen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen,Rechnungen, auf der äußeren Verpackung usw. sind die von ERHARDT vorgeschriebenen und in der Bestellung genannten Bestellzeichen, Referenznummern und sonstigen im Zusammenhang der Auftragsabwicklung geforderten Angaben zu vermerken. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von ERHARDT zu vertreten.

(6) Erfolgt die Anlieferung früher als vereinbart, behält ERHARDT sich die Rücksendung der Ware auf Kosten des Lieferanten vor. Bei vorzeitiger Lieferung kann die Ware bis zum Liefertermin bei ERHARDT auf Kosten und Gefahr des Lieferanten gelagert werden.

(7)Teillieferungen akzeptiert ERHARDT nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

(8)Der Lieferant ist zur Rücknahme und zum Rücktransport der Verpackung des Liefergegenstandes auf seine Kosten verpflichtet. Sollte der Lieferant nach Aufforderung durch ERHARDT in Textform nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Aufforderung die Rücknahme oder die Entsorgung des Verpackungsmaterials vornehmen, ist ERHARDT berechtigt, die Verpackungsmaterialien auf Kosten des Lieferanten an diesen zurück zu senden bzw. auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Im Falle wiederkehrender Belieferung kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.

(9)Verpackungsvorschriften von ERHARDT sind einzuhalten. ERHARDT behält sich vor, Verpackungsvorschriften im Rahmen der gängigen Standards in Abstimmung mit den Lieferanten zu ändern. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

(10)Bei allen Warenlieferungen an ERHARDT hat der Lieferant unter Bezugnahme auf die Teilenummer Angaben zum Ursprung und zur Zolltarifnummer in der Rechnung zu machen. Bei Waren mit Ursprung in der EU stellt der Lieferant ERHARDT diese Angaben unaufgefordert über eine Langzeitlieferantenerklärung oder Einzel-Lieferantenerklärung zu. Änderungen sind umgehend in Textform an den in der Bestellung genannten Einkäufer von ERHARDT zu melden.

(11)Für Stückzahlen, Gewichte und Maße gelten, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von der ERHARDT-Wareneingangskontrolle ermittelten Werte.

 

V. Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe

(1) Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware an dem von ERHARDT angegebenen Bestimmungsort. ERHARDT ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Lieferanten durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Entstehen dem Lieferanten durch die Änderung nachgewiesene Mehrkosten, werden diese von ERHARDT getragen. Der Lieferant wird ERHARDT die zu erwartende Mehrkosten rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung von ERHARDT mitteilen.

(2) Der Lieferant hat ERHARDT unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

(3) Wenn die Einhaltung des Liefertermins durch Umstände, welche der Lieferant zu vertreten hat, gefährdet ist, so hat der Lieferant die Pflicht, durch eine beschleunigte Form des Transportes die Transportzeit zu verkürzen und die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen zu tragen.

(4) Im Falle des Lieferverzugs ist ERHARDT berechtigt, pro Arbeitstag (Montag bis Freitag ohne Feiertage) Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Auftragswertes, maximal 5 % des Auftragswertes, zu verlangen; durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe sind weitergehende Ansprüche der ERHARDT auf Ersatz verzugsbedingter Schäden nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird, sofern ERHARDT weiteren Schadenersatz geltend macht, hierauf angerechnet. Der Lieferant ist berechtigt, gegenüber ERHARDT nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. ERHARDT ist im Falle der Annahme der verspäteten Erfüllung verpflichtet, einen Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erklären, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung.

 

VI. Rechnung, Zahlung

(1) Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind – wenn nicht schriftlich anderes vereinbart ist – an die Firmenadresse von ERHARDT oder per E-Mail an FiBu-Rechnungen@erhardt-markisen.de zu senden. Rechnungen kann ERHARDT nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – Bestellnummer und Bestelldatum enthalten. Die Rechnungspositionen müssen mit den Bestellpositionen von ERHARDT übereinstimmen. Zusammen mit der Rechnung sind sämtliche erforderliche Unterlagen (insb. Lieferscheine) zu übergeben. In allen Rechnungen ist zusammen mit den Bestelldaten auch die Versandart anzugeben. Rechnungen dürfen keinesfalls der Ware beigegeben oder an nicht zuständige Mitarbeiter von ERHARDT übergeben werden. Im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Rechnung ist ERHARDT berechtigt, die Rechnung unbearbeitet zu lassen und die Zahlung bis zur Ausstellung einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung zu verweigern. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, es sei denn, er weist nach, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach Maßgabe des Umsatzteuergesetzes (UStG) zu erstellen. Der Lieferant hat danach insbesondere die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auf der Rechnung einzutragen.

(3) Leistungsabrechnungen sind entsprechend zu belegen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

(4) ERHARDT bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.

(5) Bei mangelhafter Lieferung ist ERHARDT berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung zu verweigern.

(6) Für Bestellungen, bei denen die Zahlungsaufforderung vereinbarungsgemäß erst mit erfolgreicher Abnahme und Erstellen eines Abnahmeprotokolls erfolgt, beginnt die Zahlungsfrist erst nach Eingang des unterzeichneten Abnahmeprotokolls beim Lieferanten (Eingangsstempel).

(7) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch ERHARDT, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ERHARDT abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Geldforderungen aus einem Handelsgeschäft gegen ERHARDT, entgegen Ziffer VI.7.Satz 1, ohne Zustimmung von ERHARDT an einen Dritten ab, so kann ERHARDT nach eigener Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

(8) ERHARDT ist zusätzlich zu den gesetzlich eingeräumten Rechten zur Aufrechnung und Zurückbehaltung berechtigt, gegen Beträge, die im Rahmen eines Liefervertrages zu bezahlen sind, Ansprüche von ERHARDT gegen den Lieferanten aufgrund eines Liefervertrages oder einer anderen Vereinbarung oder Beträge, die der Lieferant ERHARDT schuldet, aufzurechnen oder zum Abzug zu bringen.

 

VII. Qualitätssicherung, Leistungsanforderungen, Dokumentation

(1) Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete und angemessene sowie dem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese ERHARDT auf dessen Anforderung nachzuweisen.

(2) Der Lieferant hat auf Verlangen von ERHARDT mit ERHARDTt eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Die dort enthaltenen Regelungen finden dann ergänzend und bei Abweichungen vorrangig gegenüber diesen Einkaufsbedingungen Anwendung.

(3) Der Lieferant gewährleistet während der Vertragslaufzeit ein gleich bleibendes Fertigungsverfahren und einen gleich bleibenden Fertigungsort. Änderungen im Fertigungsverfahren oder -ort bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ERHARDT.

(4) Der Lieferant arbeitet nach den einschlägigen DIN- und ISO-Normen und erfüllt die Anforderungen für die CE-Zertifizierung.

(5) Der Lieferant wird jeweils bei Abgabe eines verbindlichen Angebotes an ERHARDT oder bei Abgabe einer Auftragsbestätigung aufgrund einer Bestellung durch ERHARDT eine Kapazitätsplanung vornehmen. Bei absehbaren Engpässen im Hinblick auf den vereinbarten oder angestrebten Liefertermin hat der Lieferant ERHARDT unverzüglich zu informieren und eine unverzügliche Abstimmung mit ERHARDT vorzunehmen.

(6) Der Lieferant ist dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet und wird diese Zielsetzung durch eine 100%-Warenausgangsprüfung vor Auslieferung an ERHARDT sicherstellen.

(7) Der Lieferant hat alle einschlägigen Bundes-, Landes- oder Kommunal-Gesetze, Verordnungen und technischen Vorschriften sowie Industrie-Standards hinsichtlich der Waren und Arbeiten und bei der Durchführung des Liefervertrages zu beachten. Insbesondere sichert der Lieferant zu, dass die gelieferten Waren den jeweils geltenden Produktsicherheits-, Umwelt- und Arbeitsbestimmungen entsprechen.

(8) Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Gefahrgutregelungen eingehalten werden. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Übersicht über alle gefährlichen Güter und Substanzen bereitzustellen, derer er sich im Hinblick auf die Durchführung von Lieferverträgen bedient, und die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter unverzüglich nach Abschluss des Einzelvertrages vollständig und unaufgefordert dem in der Bestellung genannten Einkäufer von ERHARDT auszuhändigen. Die Datenblätter können vom Lieferanten auch der Auftragsbestätigung beigefügt werden. Der Lieferant hat ERHARDT von allen Ansprüchen oder Schäden freizustellen, die durch den unsachgemäßen oder unrechtmäßigen Gebrauch von gefährlichen Gütern und Substanzen durch den Lieferanten entstehen.

(9) Der Lieferant wird Erhardt mit geeigneten Installations-, Bedienungs- und Instandhaltungsanweisungen versorgen, die alle spezifischen Warnhinweise oder Anweisungen in der Landessprache der in der Bestellung oder im Einzelvertrag genannten Lieferadresse und in englischer Sprache oder in der im Einzelvertrag/Einzelbestellung bestimmten Sprache enthalten. Der Lieferant hat zu den Waren zugehörige Materialsicherheitsdatenblätter unverzüglich und unaufgefordert dem in der Bestellung/dem Einzelvertrag genannten Einkäufer von ERHARDT bereitzustellen.

 

VIII. Gewährleistung; Mängelansprüche, Mängelrüge, Haftung

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und den jeweils zwischen ERHARDT und dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant wird ERHARDT von Ansprüchen Dritter aus Sach- und Rechtsmängeln freistellen. Die Freistellung durch den Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die ERHARDT im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate beginnend mit Ablieferung der Liefergegenstände. Für den Fall, dass eine Abnahme der Liefergegenstände vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der erfolgreichen Endabnahme der Leistungen. Die Endabnahme ist in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll zu dokumentieren, das von ERHARDT und dem Lieferanten zu unterzeichnen ist

(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen ERHARDT unverkürzt zu. In jedem Fall ist ERHARDT berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von ERHARDT die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Die Rechte von ERHARDT auf Rücktritt oder Minderung bleiben ebenso wie das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausdrücklich vorbehalten.

(4) ERHARDT wird – sofern ERHARDT mit dem Lieferanten keine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen haben – die Ware innerhalb einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs durch ERHARDT bzw. dessen Abnehmer festgestellte Mängel zeigt ERHARDT dem Lieferanten Lieferanten im Wege der Mängelrüge an. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(5) Im Falle des Abschlusses einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen ERHARDT und dem Lieferanten ist ERHARDT lediglich verpflichtet, die Waren im Rahmen einer nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang angemessenen Frist auf Identität, inhaltliche Übereinstimmung zwischen Einzelabruf und Lieferung sowie offensichtliche und äußerlich erkennbare Transportschäden zu überprüfen. Eine Überprüfung der gelieferten Ware auf Menge und Identität sowie anderweitige Qualitätsabweichungen erfolgt durch ERHARDT ausschließlich anhand der Lieferdokumentation und der Kennzeichnung auf der äußersten Verpackung der Ware. Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung einer technischen Wareneingangsprüfung durch ERHARDT besteht nicht.

(6) Eine über die in vorstehenden Ziffern 4 und 5 hinausgehende Untersuchungspflicht besteht für ERHARDT nicht.

(7) Liegt ein Mangel vor, so ist der Lieferant verpflichtet, ERHARDT innerhalb einer Frist von maximal 6 Arbeitstagen nach Erhalt der Mängelrüge Vorschläge für Maßnahmen zur Fehlerbehebung vorzulegen.

(8) Im Falle fehlerhaft gelieferter Ware schuldet der Lieferant nach Wahl von ERHARDT Nachlieferung oder Nachbesserung. Kann dies der Lieferant nicht durchführen, oder kommt er dem nicht in angemessener Frist nach, so kann ERHARDT vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und sich anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten trägt der Lieferant.

(9) In dringenden Fällen, insbesondere bei einer drohenden Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung drohender ungewöhnlich hoher Schäden bei ERHARDT oder Dritten ist ERHARDT berechtigt die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe im erforderlichen Umfang vorzunehmen, wenn der Lieferant eine der Dringlichkeit und/oder dem drohenden Schaden angemessene kurze Frist zur Nacherfüllung ungenutzt verstreichen lässt. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. In den genannten Fällen wird ERHARDT dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Anforderung hin auf seine Kosten zur Verfügung stellen; ERHARDT ist jedoch berechtigt, gegenüber dieser Verpflichtung ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, solange der Lieferant ERHARDT mangelbedingt entstandene Aufwendungen nicht erstattet hat.

(10) Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.

(11) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, dass der Lieferant sich bei Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten hat, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen, oder der Mangel nur unwesentlich war und mit geringem Kosten- und Zeitaufwand behoben werden konnte. In den in Ziffer 11 Satz 1, 2. Halbsatz genannten Fällen wird der Ablauf der Verjährung bis zur erfolgreichen Behebung des Mangels gehemmt.

(12) Treten bei mehr als 10 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Lieferung an ERHARDT auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. ERHARDT ist in diesem Fall berechtigt, einen Austausch der gesamten Serie von Vertragsgegenständen – auch in Produkten, in welchen die Vertragsgegenstände bereits eingebaut worden sind – auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängel erkennbar sind.

 

IX. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen und Werkzeuge des Bestellers

(1)Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dieser mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und ERHARDT zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt ist. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.

(2)Sofern ERHARDT Teile zur Be- oder Verarbeitung beim Lieferanten beistellt, verbleibt das Eigentum an den beigestellten Teilen bei ERHARDT. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden im Auftrag und Interesse von ERHARDT vorgenommen. Werden die beigestellten Teile mit anderen Gegenständen, die sich nicht im Eigentum von ERHARDT befinden, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt ERHARDT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Einkaufspreis zzgl. ges. MwSt.), den die im Eigentum von ERHARDT stehende Sache zu den anderen verbundenen Sachen zur Zeit der Verbindung hat.

(3)Wird die von ERHARDT beigestellte Sache mit anderen, nicht im Eigentum von ERHARDT befindlichen Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt ERHARDT das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes (Einkaufspreis zzgl. ges. MwSt.) den die im Eigentum von ERHARDT stehende Sache zu den anderen Sachen zur Zeit der Vermischung/Vermengung hat.

(4)Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung von beigestellter Ware gemäß Ziffer 2 und 3 in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so wird der Lieferant ERHARDT das anteilige Miteigentum übertragen; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für ERHARDT.

(5)Das Eigentum an Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Fertigungsmitteln, die ERHARDT dem Lieferanten zur Verfügung stellt, behält ERHARDT. Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von ERHARDT bestellten Waren einzusetzen und diese Gegenstände gegenüber Dritten geheim zu halten sowie diese jederzeit auf Verlangen an ERHARDT ohne Berechnung von Kosten herauszugeben. Die Weitergabe der überlassenen Gegenstände an Dritte oder die Nutzung für eigene Zwecke des Lieferanten sind unzulässig. Der Lieferant wird die im Eigentum von ERHARDT befindlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und weiteren Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an ERHARDT ab. ERHARDT nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Gegenständen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er ERHARDT sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so behält sich ERHARDT Schadenersatzansprüche vor.

(6)Werden für die Durchführung eines Auftrags vom Lieferanten Werkzeuge, Vorrichtungen, Fertigungsmittel usw. für ERHARDT gefertigt oder durch ERHARDT erworben, so werden diese mit Bezahlung Eigentum von ERHARDT und sind seitens des Lieferanten als Eigentum von ERHARDT zu kennzeichnen; bei nur teilweiser Bezahlung dieser Gegenstände durch ERHARDT erwirbt ERHARDT das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des von ERHARDT gezahlten Teilbetrages zum Gesamtwert. Auf die für ERHARDT hergestellten und/oder erworbenen Gegenstände finden die vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5 sinngemäß Anwendung.

 

X. Urheberrechte, Vertraulichkeit, Beauftragung von Dritten

(1) Die Verpflichtung des Lieferanten zur Vertraulichkeit besitzt für ERHARDT einen besonders hohen Stellenwert, da ERHARDT seinerseits strengen Verpflichtungen seiner Kunden zur Vertraulichkeit unterliegt. Der Lieferant ist zu strikter Geheimhaltung bezüglich aller von ERHARDT erhaltenen vertraulichen Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind alle den Geschäftsbetrieb oder Kundenbeziehungen von ERHARDT betreffenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind.

(2) Soweit ERHARDT mit dem Lieferanten eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat, so ist diese im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen gegenüber diesen Einkaufsbedingungen vorrangig.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm obliegende umfassende Pflicht zur Geheimhaltung/Vertraulichkeit im Falle jeder einzelnen Bestellung auf sämtliche Mitarbeiter zu übertragen.

(4) Hat der Lieferant von ERHARDT Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und/oder sonstige Unterlagen oder Gegenstände erhalten, so behält ERHARDT sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung durch ERHARDT zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie ERHARDT unaufgefordert zurückzugeben.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen, Informationen und/oder Gegenstände strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant wird seine Sublieferanten entsprechend dieser Ziffer X. 5 verpflichten.

(6) Es ist dem Lieferanten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von ERHARDT gestattet, auf die mit ERHARDT bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.

(7) Der Lieferant haftet für alle Schäden, die ERHARDT aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen zur Geheimhaltung erwachsen.

(8) ERHARDT kann bei schuldhafter Verletzung der in vorstehenden Ziffern 1 bis 6 genannten Verpflichtungen auch eine angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen und vom Lieferanten verlangen. Dem Lieferanten steht die Möglichkeit offen, die Angemessenheit der Vertragsstrafe beim Landgericht Memmingen überprüfen zu lassen. Die Vertragsstrafe wird, sofern Schadenersatz geltend gemacht wird, hierauf angerechnet.

(9) Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erteilung von Unteraufträgen die vereinbarten Anforderungen an den Produktionsstandort einzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. In jedem Fall lässt die Beauftragung Dritter die unmittelbar rechtliche Verantwortlichkeit des Lieferanten gegenüber ERHARDT unberührt.

(10) Der Lieferant wird Unterlieferanten auf die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 3 bis 8 gleichlautend verpflichten.

 

XI. Produkthaftung, Freistellung, Versicherung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, ERHARDT insoweit von Schadensersatz-Ansprüchen Dritter freizustellen, falls die Ursache für den Produktschaden in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von ERHARDT durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird ERHARDT den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenhaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme für Personen-/Sach- und Vermögensschäden in Höhe von jeweils mindestens 5 Mio. € je Schadensfall abzuschließen, während der Laufzeit der Geschäftsverbindung mit ERHARDT ununterbrochen aufrecht zu erhalten und ERHARDT auf Anforderung nachzuweisen. Stehen ERHARDT weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

XII. Schutzrechte

(1) Die ERHARDT erwirbt an dem vom Lieferanten zu liefernden Produkten und zu erbringenden Leistungen einschließlich des darin enthaltenen Know-Hows sowie an der geschuldeten Dokumentation und dem Objektcode gelieferter Software das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Liefergegenstände zu nutzen und zu vertreiben. Gleiches gilt für die in den Liefergegenständen ggf. enthaltenen oder damit verbundenen Grafiken, Unternehmenskennzeichen, sonstige geschäftliche Bezeichnungen, Marken- und Werktitel des Lieferanten.

(2) Der Lieferant räumt ERHARDT das Recht ein, die jeweiligen Liefergegenstände umzuarbeiten, zu ändern und zu erweitern und die hierdurch geschaffenen Produkte auch in anderer Weise als in der ursprünglichen Fassung der Lieferungen zu vertreiben. Zudem kann die ERHARDT Lieferungen mit anderen Produkten verbinden sowie die Lieferungen Dritten, entweder allein oder in Verbindung mit anderen Produkten, nach freiem Ermessen kostenlos oder gegen Entgelt auf Dauer oder zeitweise zur Verfügung stellen. Das vom Lieferanten eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht der ERHARDT zur eigenen Herstellung der vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen, wenn dies nicht gesondert im Einzelfall vereinbart wird.

(3) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit der Lieferung seiner Produkte und deren Nutzung und Vertrieb keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei dem Lieferanten bekannt ist, dass ERHARDT ihre Produkte weltweit vertreibt. Wird ERHARDT von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, ERHARDT von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat die Verletzung der Rechte nicht zu vertreten. Die Freistellung umfasst auch alle notwendigen Aufwendungen, die ERHARDT im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren Abwehr entstehen.

 

XIII. Werbeverbot

Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ERHARDT nicht mit der Geschäftsbeziehung zu ERHARDT oder mit Produkten von ERHARDT werben oder sich auf diese öffentlich beziehen.

 

XIV. Allgemeiner Verhaltenskodex

Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit den Allgemeinen Verhaltenskodex von ERHARDT zu beachten, insbesondere …

  1. den Schutz der Menschenrechte in seinem Einflussbereich zu fördern und zu respektieren;
  2. die Vereinigungsfreiheit zu respektieren und das Recht auf Kollektivverhandlungen aller Mitarbeiter anzuerkennen;
  3. alle Formen von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit zu verhindern;
  4. die Grundsätze der Chancengleichheit bei der Einstellung und Auswahl von Mitarbeitern zu unterstützen;
  5. als Mindeststandard alle gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Bezug auf Gesundheit & Sicherheit zu befolgen und das Bewusstsein für branchenspezifisch optimale Praktiken kontinuierlich zu schärfen;
  6. als Mindeststandard alle anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten und einen proaktiven Ansatz bei ökologischen Herausforderungen zu unterstützen;
  7. alle relevanten Antibestechungs- und Antikorruptionsgesetze im Geschäftsverkehr mit ERHARDT zu befolgen;
  8. die OECD-Leitlinien sowie § 1502 des Dodd-Frank-Acts zu befolgen, welcher darauf abzielt die Verwendung von Mineralien zu verhindern, die bewaffnete Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo (DRC), oder in angrenzenden Ländern, direkt oder indirekt finanzieren oder profitieren lassen („Konfliktmineralien“);
  9. im Geschäftsverkehr mit ERHARDT die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten.

 

XV. Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das Landgericht Memmingen. ERHARDT ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Lieferanten befindet.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder einer individuell getroffenen vertraglichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen.

(3) Sämtliche Rechtsverhältnisse und vertragliche Vereinbarungen zwischen ERHARDT und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

Hinweise der ERHARDT Markisenbau GmbH zur Datenverarbeitung für Unternehmen, deren Beschäftigte und Beschäftigte von öffentlichen Stellen

Die nachfolgenden Hinweise zur Datenverarbeitung sind bestimmt für Dritte (Kunden, Lieferanten, Dienstleister sowie jeweils für Beschäftigte von öffentlichen Stellen und Unternehmen, einschließlich Geschäftsführer oder Vertreter) die mit der ERHARDT Markisenbau GmbH in einem Vertragsverhältnis oder einem sonstigen Näheverhältnis stehen, bei einem Unternehmen beschäftigt sind, mit dem die ERHARDT Markisenbau GmbH in einem solchen Verhältnis steht oder stand oder die Beschäftigte einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle sind. Die männliche Sprachform steht nachfolgend stellvertretend auch für „weiblich“ oder „divers“.

 

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch die (Verantwortliche):

ERHARDT Markisenbau GmbH Gesellschaftssitz: 89349 Burtenbach, Feuerhausgasse 10,
AG Memmingen Register-Nr.: HR B 4124
Geschäftsführer: Fabrice Rousseau
USt. ID. gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE130845818
E-Mail: info@erhardt-markisen.de
Tel.: +49 (0) 8285 8990
Fax: +49 (0) 8285 89933

 

Der Ansprechpartner bei Datenschutzfragen ist:
Oliver Kunert / Sunny Systems GmbH
Telefon: +49 (0) 8285 8990
E-Mail: datenschutz@erhardt-markisen.de

 

2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung

Wir erheben folgende Informationen von Ihnen, sofern Sie uns diese im Rahmen einer Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung mitteilen und sie benötigt werden:

  • Firma bzw. Name der öffentlichen Stelle,
  • Anrede, Vorname, Nachname,
  • eine gültige E-Mail-Adresse,
  • Anschrift,
  • Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk),
  • Faxnummer,
  • Informationen zu Bankdaten und Zahlungsdaten
  • Ggf. weitere Informationen, die Sie uns mitteilen und die für die nachfolgenden Zweck notwendig sind.

Die Erhebung dieser Daten erfolgt,

  • zur Korrespondenz mit Ihnen;
  • um Sie als unseren Kunden, Lieferanten, Dienstleister oder als deren Beschäftigten bzw. als Beschäftigten einer öffentlichen Stelle identifizieren zu können;
  • zur Rechnungsstellung;
  • zur Vertragsdurchführung bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen;
  • zur Dokumentation unserer Leistungserbringung
  • zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen

Die Bereitstellung der Daten ist für vorvertragliche Maßnahmen, den Vertragsabschluss und/oder für die Durchführung des Vertrags erforderlich. Werden die Daten nicht bereitgestellt, können unter Umständen die vorvertraglichen Maßnahmen nicht durchgeführt, der Vertrag nicht geschlossen werden bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich.

Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zur vollständigen Erfüllung Ihrer Anfrage bzw. der gegenseitigen vertraglichen Pflichten gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von rechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung, in der Regel zehn Jahre, verpflichtet sind.

 

3. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt:

Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Versicherungen und Gesellschafter der ERHARDT Markisenbau GmbH zu den in Ziffer 2 genannten Zwecken. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt nicht.

 

4. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht auf:

  • Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO);
  • Berichtigung (Art. 16 DSGVO);
  • Löschung (Art. 17 DSGVO);
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO);
  • Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO);
  • jederzeitigen Widerruf Ihrer Einwilligung, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  • auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).

 

5. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e oder f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.

Um Ihre Betroffenenrechte oder Ihr Widerspruchsrecht auszuüben, unbeschadet von Ihrem Beschwerderecht, genügt eine E-Mail an die oben in Ziff. 1 genannte E-Mail-Adresse unseres Ansprechpartners für Datenschutzfragen.

 

KONTAKT

ERHARDT Markisenbau GmbH
Feuerhausgasse 10
89349 Burtenbach

Telefon: +49 (0) 8285 8990
Fax: +49 (0) 8285 89933
E-Mail: info@erhardt-markisen.de
www.erhardt-markisen.de

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